Vorlage der Heilmittelverordnung (Rezept) bei Behandlungsbeginn

Ihr behandelnder Arzt verordnet aufgrund seiner Diagnose ein bestimmtes Heilmittel (z.B. allgemeine Krankengymnastik) oder eine bestimmte Heilmittelkombination (z.B. klassische Massagetherapie + Wärmebehandlung) durch deren Anwendung er sich den größten Behandlungserfolg verspricht. Die Behandlung wird entsprechend den Vorgaben Ihres Arztes durchgeführt.

Hierzu ist es notwendig, dass Sie Ihr Rezept unbedingt bereits bei Behandlungsbeginn vorlegen.

Eine Behandlung ohne gültige Heilmittelverordnung stellen wir privat in Rechnung.

Rezeptzuzahlungen

Bei der Inanspruchnahme von Heilmitteln ist für gesetzlich Krankenversicherte in § 32 SGBV un § 61 SGBV die Zahlung eines Eigenanteils (Zuzahlung) vorgeschrieben, der zurzeit 10 € Rezeptgebühr zuzüglich 10% der Summe des Rezeptwerts beträgt.

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Gebühr im Namen Ihrer Krankenkasse zu kassieren, um sie dann an diese abzuführen.

Die Zuzahlung ist beim ersten Behandlungstermin in bar in der Praxis zu entrichten.

Sie kann nicht mit Behandlungen verrechnet werden. Über die Zuzahlungsgebühr erhalten Sie eine unterzeichnete Quittung.

Sollten Sie von der Zuzahlung befreit sein, bringen Sie bitte Ihre Befreiungskarte mit und legen diese vor.

Kurzfristige Terminabsagen

Wir führen unsere Praxis im Bestellsystem, d.h. wir führen Behandlungen aufgrund fest vereinbarter Termine durch und halten diese ausschließlich für Sie frei, sodass Ihnen kaum Wartezeiten entstehen.

Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte so früh wie möglich, spätestens jedoch 24 Stunden vorher ab.

Nur so sind wir in der Lage, die für Sie reservierten Zeiten neu zu verplanen. Bei einer Absage mit kürzerer Frist, gleich aus welchem Grund (Krankheit, Stau, Arbeit, …), werden wir uns bemühen, den Termin anderweitig zu vergeben, was leider nicht immer gelingt.

Da uns auch für ausgefallene Termine fixe Kosten für die Gehälter unserer Mitarbeiter, Energie etc. entstehen, behalten wir uns vor, Ihnen den Ausfalltermin gemäß der Regelung § 611 Satz 3 SGB und § 615 GBG in Rechnung zu stellen.